Beitragsordnung des Karnevalclubs der Eisenbahner Saxonia e.V.

I. Grundlage

Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist der § 6 der Satzung.

II. Solidaritätsprinzip

Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder.

Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Beitragsordnung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich zu erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.

III. Beschlussfassung und Bekanntgabe
  1. Die Mitgliederversammlung hat daher in ihrer Sitzung am 16.11.2025 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.
  2. Die Beitragsordnung wurde durch die Mehrheit der Anwesenden und Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
  3. Die Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der Satzung ausgehändigt und sie ist damit auch für diese verbindlich.
IV. Regelungen
  1. Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt für die Zukunft bis zum 31.12. des Folgejahres. Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr. Die Beschlussfassung ist auch bei unveränderten Beitragssätzen Punkt der Tagesordnung.
  2. Die Höhe der einzelnen Beiträge ergibt sich aus der Anlage A zu dieser Beitragsordnung.
  3. In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist in schriftlicher Form beim Vorstand einzureichen. Ermäßigungen können nicht addiert werden. Es gilt jeweils der höchste Ermäßigungsgrad.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften und Kontaktdaten umgehend dem Vorstand mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus Nachteile entstehen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.
  5. Bei Vereinseintritt bis zum 31.03. des Jahres ist der volle, danach der monatlich anteilige Beitrag zu zahlen. Der Wechsel von einer Beitragsgruppe zur nächsten wird automatisch vollzogen. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und als Kind/Jugendlicher mit Zustimmung der gesetzlicher Vertreter Mitglied im Verein wurden, werden automatisch als volljährig aktive Mitglieder übernommen, wenn kein schriftlicher Änderungsantrag vorliegt.
  6. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres fällig. Liegt dem Vorstand eine ausgefülltes und unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat vor kann monatlich, vierteljährlich,  halbjährlich oder jährlich eingezogen werden. Eine Änderung des Abbuchungszeitraumes ist bis zum 31.01. des laufenden Jahres möglich. Entsprechend des gewählten SEPA-Lastschriftmandat werden die Beiträge anteilsmäßig zu folgenden Zeiträumen eingezogen:
    Zahlungsweise Abbuchungszeitraum
    jährlich März
    vierteljährlich März, Juni, September, Dezember
    halbjährlich Juni, Dezember
    monatlich jeden Monat
  7. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand spätestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Jahr. Alle Beiträge sind auf das Konto des Vereins zu zahlen.
  8. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Mahngebühren erhoben. Bei nicht Erfüllung des SEPA-Lastschriftmandats stellt der Verein den Mitgliedern die entstanden
    Bankkosten in Rechnung. Die Höhe ergibt sich aus der Anlage B
  9. Konnte das SEPA-Lastschriftmandat zweimal in Folge nicht eingelöst werden, wird diese nach schriftlicher Mitteilung als nichtig angesehen und das Mitglied hat den ausstehenden Jahresbeitrag sofort zu überweisen.

 

Anlage A

Jahresbeitrag für die Mitglieder stellt sich wie folgt dar:

 

Gruppe ab 2026 jährlich ab 2026 monatlich
KINDER, AZUBIS, STUDENTEN, RENTNER, SCHWERBESCHÄDIGTE 120,00 Euro 10,00 Euro
Erwachsene 150,00 Euro 12,50 Euro

Nachweise (wie Lehrvertrag. Immatrikulationsbescheinigung) sind jährlich dem Vorstand unaufgefordert vorzulegen. Ist zum 31.01. des laufenden Jahres kein Nachweis vorhanden und hat das  Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet, erfolgt eine automatische Einstufung als Vollzahler.

 

Anlage B

Mahngebühren und Kosten werden auf den fälligen Beitrag aufgeschlagen. Die Gebührenhöhe stellt sich wie folgt dar:

 
Mahnstufen Gebührenhöhe in EUR
Für Erinnerung an die Beitragszahlung 0,00
1. Mahnung 5,00
2. und letzte Mahnung 5,00
Bearbeitungsgebühren 4,00
Porto nach Aufwand
Rücklastschriftgebühren Höhe der Gebühr richtet sich nach der Bank der Mitglieder

Die Kosten eines gerichtlichen Mahnbescheides werden auf das Mitglied, zusätzlich zu den bereits entstanden Kosten, umgelegt.