Satzung
Neufassung Satzung 2019
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Karnevalclub der Eisenbahner „Saxonia“ e.V., kurz KCE „Saxonia“ e. V. genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale) und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter VR 21085 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Toleranzklausel
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung des Karnevals im überlieferten Brauchtum auf traditions-und landestypisch
gebundener Grundlage.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer begünstigte
Zwecke“ der Abgabeordnung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der Mitglieder, die der Pflege und Ausweitung des
karnevalistischen Ideengutes dienen und das Niveau öffentlicher und interner Veranstaltungen haben.
(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in allen seinen Belangen auf dem Boden der freiheitlich demokratischen
Rechtsordnung unseres Grundgesetzes. Der Verein fördert das Brauchtum Karneval, Fastnacht und Fasching als ein v
erbindliches Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet seinen Mitgliedern und
damit auch anderen Mitgliedern, seien es Kinder, Jugendliche oder Erwachsene, unabhängig von Geschlecht, Abstammung,
Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glaube, sozialer Stellung, Behinderung oder sexueller Identität eine Heimat.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre bedürfen
der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand
nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt sich am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und alle
vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen.
(2) Jedes aktive Mitglied, wie auch jedes Ehrenmitglied besitzt Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes aktive Mitglied, wie auch Ehrenmitglied verpflichtet sich:
(1) Die Satzung zu befolgen
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einzuhalten und bei der Erfüllung mitzuwirken
(3) Den Mitgliedsbeitrag gemäß der Beitragsordnung sowie anderer finanzieller Verpflichtungen innerhalb der Fristen
zu bezahlen
(4) Außerhalb seines Wirkungskreises im Verein, jährlich an vereinsinternen Veranstaltungen aktiv mitzuwirken und
aktiv in einer der bekannt gegebenen Arbeitsgruppen mitzuarbeiten.
Ehrenmitglieder sind von dieser Regelung ausgenommen.
(5) Wird diese Mitarbeit nicht geleistet, hat das Mitglied einen zusätzlichen Unkostenbeitrag pro Jahr in Höhe von
40,00 Euro an den Verein zu entrichten.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Das Ehrenmitglied hat alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, das heißt, es ist stimmberechtigt und kann
an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und ist vom Beitrag freigestellt.
Ein Ehrenmitgliedschaftsvorschlag ist beim Vorstand einzureichen. Dieser prüft den Antrag und schlägt ihn dann der
Mitgliederversammlung vor. Diese muss mit einer 2/3 Mehrheit diesem Antrag zustimmen.
Das vorgesehene Ehrenmitglied muss dem Antrag zustimmen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen
werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund
zum Ausschluss auch ein unfaires Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem
auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages
in Rückstand ist.
(4) Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu
zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen die Mitgliederversammlung zur
Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung
nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft
als beendet gilt.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Über die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 10 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
• der Vorstand und
• die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Präsidenten/-in, zwei Vizepräsidenten/-innen und mindestens 2,
jedoch höchstens 6 Beisitzern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder muss stets ungerade sein.
(2) Alleinvertretungsberechtigt ist der Präsident/-in oder zwei weitere Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
• Überwachung der unter §6 genannten Pflichten
(2) Jedes Vorstandsmitglied kann mit bestimmten Aufgaben betraut werden. In der konstituierenden Sitzung, welche
unmittelbar nach der Wahl stattfindet, werden vom Vorstand die einzelnen Aufgaben per Beschluss festgelegt.
§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren
beschließen.
(4) Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer benennen.
(6) Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
§ 14 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten/-in oder von einem seiner Vizepräsidenten/-innen
einberufen werden.
(2) Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
§ 15 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung d
es Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
2.Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
3.Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
4.weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch
schriftliche Einladung einberufen. Die Einladung per E-Mail ist ebenfalls zulässig. Maßgebend für die ordnungsgemäße
Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift bzw. letztbekannte E-Mail-Adresse.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin
schriftlich beim Vorstand fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins ist oder wenn die
Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst;
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 16 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 17 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins.
Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen,
anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen
Rechtsträger weiterhin gewährleistetet wird geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung
ist das Finanzamt hierzu zu hören.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Deutschen Roten Kreuz,
Heilpädagogischer Erziehungshilfeverbund „Regenbogenland“
Gottfried-Keller-e 20a in 06118 Halle/S., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Ist wegen Auflösung des Vereins, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation
des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinspräsidenten die Liquidatoren;
es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die
Einsetzung eines andern Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 19 Gültigkeit der Satzung
In der Mitgliederversammlung am 23.06.2019 wurde die Neufassung der Satzung beschlossen.
Die Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 23.06.2019 in Kraft.